Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
Stand: September 2026
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Marmor Import Resmini GmbH gelten für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Marmor Import Resmini GmbH, An der Landwehr 28, 49076 Osnabrück – nachfolgend „Verkäufer“ – gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Für Verträge mit Verbrauchern gelten die hierfür vorgesehenen gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für den Handel mit Naturstein und verwandten Produkten sowie für damit zusammenhängende Bearbeitungs-, Beschaffungs- und Logistikleistungen.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.5 Individuelle Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine bestimmte Bindungsfrist enthalten.
2.2 Angaben zu Materialien, Abmessungen, Mengen, Oberflächen, Bearbeitungen, Herkunft, Liefermöglichkeiten und Lieferzeiten erfolgen nach dem bei Angebotserstellung vorliegenden Informationsstand. Die besonderen Regelungen über Naturstein und natursteintypische Abweichungen bleiben unberührt.
2.3 Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Verkäufers, durch Annahme eines ausdrücklich verbindlichen Angebots durch den Käufer oder durch Ausführung der Bestellung zustande.
2.4 Maßgebend für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung einschließlich darin enthaltener Zeichnungen, Stücklisten, Maßangaben, Materialbezeichnungen und Bearbeitungsvorgaben sowie ausdrücklich vereinbarter Ergänzungen.
§ 3 Auftragsbezogene Beschaffung und Streckengeschäft
3.1 Der Verkäufer hält die angebotenen Waren nicht notwendigerweise selbst auf Lager. Waren können nach Auftragserteilung auftragsbezogen bei Herstellern, Steinbrüchen, Verarbeitungsbetrieben, Lieferanten oder sonstigen Vorlieferanten beschafft werden.
3.2 Die Ware kann unmittelbar vom Hersteller, Lieferanten, Verarbeitungsbetrieb oder einem Lager- oder Logistikunternehmen an den Käufer oder an eine von diesem benannte Lieferadresse versandt werden (Streckengeschäft).
3.3 Die Durchführung der Lieferung als Streckengeschäft ändert nichts daran, dass der Verkäufer Vertragspartner des Käufers bleibt.
3.4 Soweit Waren nach Vorgaben des Käufers beschafft, ausgewählt, zugeschnitten, bearbeitet oder hergestellt werden, bilden die vereinbarten und freigegebenen Material-, Maß-, Mengen-, Oberflächen- und Bearbeitungsvorgaben die Grundlage der Ausführung.
3.5 Der Verkäufer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete Hersteller, Verarbeitungsbetriebe, Lieferanten, Speditionen und sonstige Dritte einzusetzen.
§ 4 Naturstein – Beschaffenheit, Muster und naturbedingte Abweichungen
4.1 Naturstein ist ein natürlich entstandenes Material. Unterschiede in Farbe, Farbton, Zeichnung, Struktur, Körnung, Aderung und sonstigem Erscheinungsbild sind materialtypisch und können auch innerhalb derselben Gesteinsart, desselben Vorkommens, Blocks oder derselben Lieferung auftreten.
4.2 Naturbedingte Merkmale wie Adern, Poren, offene Stellen, Einschlüsse, Lager, Stiche, materialtypische feine Riss- und Aderstrukturen sowie sonstige geologisch bedingte Erscheinungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie für die betreffende Natursteinart üblich sind und die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
4.3 Bei Naturstein übliche und fachgerecht ausgeführte Bearbeitungs- und Stabilisierungsmaßnahmen, insbesondere Spachtelungen, Kittungen, Harzungen, Imprägnierungen, rückseitige Netzungen oder vergleichbare Maßnahmen, stellen für sich genommen keinen Mangel dar, soweit sie material- oder produktüblich sind und die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen.
4.4 Musterstücke, Handmuster, Fotos, Abbildungen, Katalogdarstellungen und digitale Darstellungen dienen grundsätzlich der Veranschaulichung des allgemeinen Charakters des Materials. Eine Übereinstimmung mit einem Muster oder einer Abbildung ist nur geschuldet, soweit diese ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurde.
4.5 Werden konkrete Rohplatten oder Werkstücke durch Fotografien, Videoaufnahmen, digitale Lagerdarstellungen oder persönliche Besichtigung zur Auswahl vorgelegt und vom Käufer freigegeben, beziehen sich die vereinbarten optischen Eigenschaften auf die ausgewählten Stücke. Bereits bei der Auswahl erkennbare Abweichungen können insoweit nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit geltend gemacht werden.
4.6 Bei Lieferungen aus unterschiedlichen Blöcken, Rohplatten, Produktionslosen oder zeitlich getrennten Beschaffungen können Unterschiede in Farbe, Struktur, Zeichnung und Oberflächenwirkung auftreten. Ist ein möglichst einheitliches Erscheinungsbild erforderlich, hat der Käufer dies spätestens bei Auftragserteilung mitzuteilen.
4.7 Maß-, Dicken- und Ebenheitsabweichungen innerhalb der für Produktart, Material und Bearbeitungsweise vereinbarten bzw. branchenüblichen Toleranzen stellen keinen Mangel dar. Besondere Toleranzanforderungen sind ausdrücklich zu vereinbaren.
4.8 Bei geschliffenen, polierten, geflammten, gebürsteten, sandgestrahlten, gestockten oder anderweitig bearbeiteten Oberflächen können material- und bearbeitungsbedingte Unterschiede in Farbe, Glanzgrad, Struktur und Oberflächenwirkung auftreten.
4.9 Handelsnamen dienen der handelsüblichen Materialbezeichnung. Ist eine bestimmte petrographische Einordnung, Herkunft oder technische Eigenschaft für den Käufer maßgeblich, ist diese ausdrücklich zu vereinbaren.
4.10 Eine bestimmte technische Eigenschaft oder Eignung – insbesondere Frostbeständigkeit, Tausalzbeständigkeit, Rutschhemmung, Säurebeständigkeit, Tragfähigkeit oder Eignung für einen bestimmten Innen- oder Außenbereich – ist geschuldet, soweit sie vereinbart wurde oder sich aus dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck ergibt. Besondere Anforderungen sind dem Verkäufer vor Vertragsschluss mitzuteilen.
§ 5 Sonderanfertigungen, Maße, Zeichnungen und Freigaben
5.1 Bei nach Vorgaben des Käufers zugeschnittenen, bearbeiteten oder hergestellten Natursteinprodukten bilden die vereinbarten Maße, Materialien, Oberflächen, Kantenbearbeitungen, Ausschnitte, Bohrungen und sonstigen Vorgaben die Grundlage der Fertigung.
5.2 Vom Käufer übermittelte Maße, Zeichnungen, Skizzen, Schablonen, Stücklisten und sonstige Fertigungsangaben werden der Herstellung zugrunde gelegt. Der Käufer ist für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung verantwortlich, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich deren Prüfung oder Ermittlung übernommen hat.
5.3 Ein Aufmaß durch den Verkäufer ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5.4 Werden Fertigungsunterlagen zur Freigabe übermittelt, hat der Käufer die darin dargestellten und für ihn überprüfbaren Angaben insbesondere hinsichtlich Maße, Stückzahlen, Material, Oberfläche, Kanten, Ausschnitte und Bohrungen zu prüfen. Die Freigabe erstreckt sich ausschließlich auf die darin erkennbaren und überprüfbaren Angaben.
5.5 Nach erfolgter Freigabe besteht kein Anspruch auf Änderung bereits in Beschaffung oder Fertigung gegebener Waren. Werden Änderungen vom Verkäufer akzeptiert, trägt der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten; Lieferfristen verlängern sich angemessen.
5.6 Besondere Anforderungen an Maßhaltigkeit, Winkel, Ebenheit, Materialstärke oder Bearbeitungsgenauigkeit sind vor Auftragserteilung ausdrücklich zu vereinbaren.
5.7 Werden während der Bearbeitung zuvor nicht erkennbare materialbedingte Besonderheiten festgestellt, die eine wesentliche Änderung der vereinbarten Ausführung erforderlich machen, wird der Verkäufer die weitere Ausführung mit dem Käufer abstimmen.
5.8 Produktionsbedingte Mehr- oder Mindermengen sind nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Kosten für Verpackung, Transport, Fracht, Versicherung, Zoll, Maut, besondere Ladungssicherung, Kran- oder Hebeeinrichtungen sowie sonstige Nebenleistungen sind nur im Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
6.3 Zahlungsfristen, Skonti, Anzahlungen, Abschlagszahlungen und sonstige Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Fehlt eine besondere Vereinbarung, ist der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.
6.4 Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und vollständiger Einhaltung der vereinbarten Voraussetzungen zulässig.
6.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6.6 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.7 Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6.8 Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, durch die der Zahlungsanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, kann der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften noch ausstehende Leistungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen.
§ 7 Lieferzeiten und Leistungshindernisse
7.1 Liefertermine und Lieferfristen ergeben sich aus Angebot oder Auftragsbestätigung. Sie sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
7.2 Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung der für die Ausführung erforderlichen technischen und kaufmännischen Einzelheiten, Erhalt erforderlicher Unterlagen und Freigaben sowie – soweit vereinbart – Eingang einer Anzahlung oder sonstigen Vorleistung.
7.3 Bei auftragsbezogener Beschaffung beruhen Lieferzeitangaben auch auf den bei Vertragsschluss vorliegenden Informationen der Vorlieferanten. Der Verkäufer informiert den Käufer über ihm bekannt werdende wesentliche Verzögerungen.
7.4 Wird der Verkäufer trotz rechtzeitig abgeschlossenen und hinsichtlich der geschuldeten Ware kongruenten Beschaffungsgeschäfts ohne eigenes Verschulden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ist die Leistung dauerhaft unmöglich, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bereits erhaltene Gegenleistungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.
7.5 Nicht vorhersehbare und vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen – insbesondere höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Krieg, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe oder erhebliche nicht zu vertretende Verkehrs-, Transport- oder Betriebsstörungen – verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
7.6 Der Verkäufer informiert den Käufer über wesentliche Leistungshindernisse und, soweit absehbar, deren voraussichtliche Dauer.
7.7 Bei länger andauernden Leistungshindernissen gelten die gesetzlichen Rücktritts- und sonstigen Rechte.
7.8 Für Lieferverzug gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.
7.9 Ein Fixtermin liegt nur vor, wenn dieser ausdrücklich als solcher vereinbart wurde.
7.10 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind und ihm dadurch keine unangemessenen Mehrkosten entstehen.
§ 8 Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Anlieferung und Entladung
8.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestimmt der Verkäufer unter Berücksichtigung der Ware und des Lieferortes Versandart und Transportweg. Die Lieferung kann unmittelbar durch Hersteller, Vorlieferanten, Auslieferungslager oder Speditionen erfolgen.
8.2 Wird die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über. Dies gilt auch beim Streckengeschäft und unabhängig von der vereinbarten Transportkostentragung, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
8.3 Versand-, Fracht- und Verpackungskosten richten sich nach Angebot bzw. Auftragsbestätigung.
8.4 Mehrwegverpackungen, Transportgestelle, A-Rahmen und sonstige wiederverwendbare Ladungsträger bleiben Eigentum ihres jeweiligen Eigentümers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Vereinbarte Rückgabepflichten sind einzuhalten.
8.5 Der Käufer hat sicherzustellen, dass die Lieferadresse mit dem eingesetzten Lieferfahrzeug sicher und rechtlich zulässig erreichbar ist. Besondere Zufahrts- oder Anlieferungsbeschränkungen sind rechtzeitig mitzuteilen.
8.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Verkäufer die Anlieferung, nicht jedoch die Entladung. Geeignetes Personal und erforderliche Entladegeräte stellt der Käufer auf eigene Kosten bereit.
8.7 Kann die Entladung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, trägt dieser die hierdurch entstehenden angemessenen Mehrkosten, insbesondere Warte-, Stand-, Rücktransport-, erneute Anfahrts- und Lagerkosten.
8.8 Angaben wie „frei Baustelle“, „frei Haus“ oder vergleichbare Lieferklauseln regeln, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, die Transportkostentragung bis zum bezeichneten Lieferort. Eine Entladung oder ein Verbringen an einen bestimmten Lager-, Verwendungs- oder Einbauort ist damit nicht verbunden.
8.9 Entladung mittels Ladekran, Mitnahmestapler oder sonstiger Hebeeinrichtung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
8.10 Bei Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Untersuchung, Transportschäden und Mängelrüge
9.1 Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Erkennbare Mängel sind nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich zu untersuchen und unverzüglich anzuzeigen; später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
9.2 Die Untersuchung hat sich, soweit zumutbar, insbesondere auf Material, Menge, Stückzahl, Abmessungen, Materialstärke, vereinbarte Oberflächen und Kanten, sichtbare Beschädigungen sowie die Übereinstimmung mit freigegebenen Fertigungsunterlagen zu erstrecken.
9.3 Die Mängelanzeige muss den beanstandeten Mangel hinreichend konkret bezeichnen. Soweit zweckmäßig und zumutbar, sind Fotos und Angaben zur betroffenen Lieferung beizufügen.
9.4 Die Rechtsfolgen einer unterlassenen oder verspäteten Mängelanzeige bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.5 Bei Anlieferung ist die Ware, soweit zumutbar, auf äußerlich erkennbare Transportschäden, Bruch, Fehlmengen und Beschädigungen der Verpackung oder Ladungsträger zu kontrollieren.
9.6 Erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sollen gegenüber dem Frachtführer dokumentiert und möglichst auf den Fracht- oder Ablieferungspapieren vermerkt werden. Der Verkäufer ist unverzüglich zu informieren.
9.7 Vor Zuschnitt, Weiterverarbeitung, Verlegung oder Einbau ist die Ware im Rahmen der bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten auf erkennbare Mängel zu prüfen. Festgestellte mangelhafte Ware ist bis zur Klärung grundsätzlich nicht weiterzuverarbeiten oder einzubauen.
9.8 Wird trotz eines erkannten Mangels ohne vorherige Abstimmung weiterverarbeitet, verlegt oder eingebaut, sind hieraus resultierende zusätzliche Aufwendungen und Schäden nur insoweit vom Verkäufer zu tragen, wie hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
§ 10 Mängelrechte und Nacherfüllung
10.1 Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit wirksam nichts anderes vereinbart ist. Naturstein- und bearbeitungstypische Eigenschaften gemäß § 4 stellen keinen Mangel dar, soweit die geschuldete Beschaffenheit und Gebrauchstauglichkeit gewahrt bleiben.
10.2 Der Käufer hat dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den geltend gemachten Mangel zu prüfen oder durch einen Hersteller, Vorlieferanten oder geeigneten Dritten prüfen zu lassen.
10.3 Die Nacherfüllung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Käufer kann grundsätzlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen; die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, eine unverhältnismäßige Art der Nacherfüllung zu verweigern, bleiben unberührt.
10.4 Der Verkäufer trägt die gesetzlich von ihm zu tragenden erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung.
10.5 Ansprüche wegen erforderlicher Aus- und Einbaukosten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.6 Vor eigenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen ist dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, soweit dies gesetzlich erforderlich und dem Käufer zumutbar ist.
10.7 Bei Ersatzlieferung ist die mangelhafte Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben bzw. zur Rücknahme bereitzuhalten.
10.8 Scheitert oder entfällt die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, bleiben die gesetzlichen weiteren Mängelrechte des Käufers unberührt.
10.9 Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Haftung und Schadensersatz
11.1 Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingendem Produkthaftungsrecht, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei übernommener Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
11.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
11.5 Technische Auskünfte und Empfehlungen erfolgen auf Grundlage der vom Käufer mitgeteilten Informationen. Besondere technische Anforderungen und der vorgesehene Verwendungszweck sind vor Vertragsschluss mitzuteilen. Planungs-, Statik-, Verlege- oder sonstige Fachplanungsleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
11.6 Eine Garantie oder Übernahme eines besonderen Beschaffungsrisikos bedarf einer ausdrücklichen Erklärung. Beschaffenheits- und Materialangaben stellen für sich genommen keine Garantie dar.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
12.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vor. Bei laufender Geschäftsbeziehung gilt der Eigentumsvorbehalt für die bei Vertragsschluss bestehenden Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung.
12.2 Der Käufer hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und, soweit nach Art und Wert angemessen, gegen übliche Risiken zu versichern.
12.3 Die Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist zulässig. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ohne Zustimmung des Verkäufers nicht zulässig.
12.4 Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sicherheit an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
12.5 Der Käufer bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt. Solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und der Zahlungsanspruch des Verkäufers nicht konkret gefährdet ist, wird die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen.
12.6 Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware gelten die vereinbarten Sicherungsrechte entsprechend an der neu entstehenden Sache. Soweit rechtlich möglich, erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Bestandteile und der Verarbeitung.
12.7 Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen beweglichen Sachen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb; soweit hierdurch eine Sicherungsposition des Käufers entsteht, überträgt er diese im entsprechenden Umfang zur Sicherung auf den Verkäufer.
12.8 Wird Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk-, Bau- oder sonstigen Vertrags mit einem Dritten verwendet, tritt der Käufer seine hieraus gegen den Dritten entstehende Forderung in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware zur Sicherheit an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
12.9 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
12.10 Die Herausgabe von Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.11 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang frei.
§ 13 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, soweit dieses zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würde.
13.2 Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
13.3 Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Osnabrück. Für Lieferungen und sonstige Leistungen bestimmt sich der Erfüllungsort nach der jeweiligen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.
13.4 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand Osnabrück. Der Verkäufer ist daneben berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
14.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
